Leistungen der Kfz-Versicherung
Die Kfz-Haftpflichtversicherung
Im Einzelnen ersetzt die Kfz-Haftpflicht diese Kosten:
Schäden am Fahrzeug
- Reparaturkosten
Dies sind Kosten, die zur Beseitigung der Unfallschäden am Fahrzeug notwendig sind. Bei kleineren
Schäden genügt die Vorlage eines Kostenvoranschlags. Bei größeren Blechschäden ist es sinnvoll, den Schaden
begutachten zu lassen. Bezüglich des Einschaltung eines Sachverständigen sollte mit dem Versicherer Rücksprache
genommen werden, damit eine Übernahme der Kosten geklärt werden kann.
- Wertminderung
Hat das Auto einen erheblichen Schaden erlitten, kann ein Anspruch auf den so genannten merkantilen
Minderwert bestehen. Voraussetzung: Das Fahrzeug ist nicht älter als fünf Jahre, bislang unfallfrei und die
Fahrleistung liegt unter 100.000 Kilometern. Die Höhe der Wertminderung weist ein Sachverständiger per Gutachten
aus.
- Totalschaden
Übersteigen die geschätzten Reparaturkosten den Wert (Wiederbeschaffungswert) des Fahrzeugs und ist
eine Reparatur wirtschaftlich unvernünftig, erstattet der Versicherer in der Regel die Wiederbeschaffungskosten
für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug. Der Restwert des Unfallfahrzeugs wird von der Erstattungssumme abgezogen.
War das Fahrzeug nicht älter als einen Monat und wurde es nicht mehr als 1.000 Kilometer gefahren, ersetzen die Versicherer meist den Neupreis unter Berücksichtigung des Restwertes.
Der Kfz-Folgeschaden
- Nutzungsausfall
Solange das Unfallopfer auf sein Fahrzeug verzichten muss, etwa für die Dauer der Reparatur, erhält es
in der Regel pro Tag eine Entschädigung für den Nutzungsausfall.
- Mietwagenkosten
Während der Reparaturdauer oder bis zur Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs kann anstelle der
Nutzungsausfallentschädigung ein Mietwagen genommen werden. Die Mietwagenrechnung wird jedoch nur unter
bestimmten Voraussetzungen voll ersetzt. Empfehlenswert ist es daher, sich bei der Versicherung des Schädigers
nach den Anmietbedingungen für einen Unfallersatzwagen zu erkundigen.
- Anwaltskosten
Ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich, übernimmt die gegnerische Versicherung in der
Regel die notwendigen Kosten.
Personenschäden
- Heilungskosten und vermehrte Bedürfnisse
Die Heilungskosten werden dem Verletzten ersetzt, soweit sie nicht von einer Krankenkasse oder anderen Stellen
übernommen werden. Das Gleiche gilt für vermehrte Bedürfnisse, wie etwa orthopädische Hilfsmittel, Diät oder
Pflegepersonal.
- Verdienstausfall
Der Autohaftpflichtversicherer ersetzt auch einen eventuellen Verdienstausfall. Sind die Verletzungen
so schwer, dass das Unfallopfer seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, werden unter Umständen auch die Kosten
einer Umschulung übernommen oder es wird eine Rente gezahlt.
- Schmerzensgeld
Der Verletzte hat nicht nur Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens, er kann auch einen
immateriellen Schaden geltend machen, das Schmerzensgeld. Es soll dem Unfallopfer Ausgleich für seine Leiden
verschaffen. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich unter anderem nach der Schwere der erlittenen
Verletzungen, dem Heilungsverlauf, dem Umfang der unfallbedingten Behandlung und Dauerfolgen.
- Begräbniskosten
Bei Unfällen mit tödlichem Ausgang hat die Versicherung des Schuldigen die Kosten für ein angemessenes
Begräbnis zu ersetzen.
- Unterhaltsanspruch
War der oder die Getötete gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, etwa als Ehegatte, Vater, Mutter, Sohn
oder Tochter, so steht den Angehörigen Ersatz wegen des entgehenden Unterhalts zu.
Leistungen der Kaskoversicherung
Der Leistungsumfang kann je nach Anbieter sehr unterschiedlich sein. Einige Versicherer bieten eine sechsmonatige Neuwertentschädigung, zusätzlichen Schutz nicht nur bei Unfällen mit Wild, sondern auch mit anderen Tieren in der Teilkasko. Viele Extras sind im Alltag weniger wichtig, können aber im Einzelfall sehr nützlich sein. Sinnvoll ist es daher, die persönlichen Risiken und das jeweilige Preis-Leistungs-Verhältnis der Anbieter zu kennen.
Welche Teile die Kaskoversicherung ersetzt
Vom Versicherungsschutz umfasst ist das Fahrzeug und die in den Versicherungsbedingungen (AKB) als mitversichert aufgeführten Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör, sofern sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind. Die AKB legen fest, welche Teile ohne Mehrbeitrag oder bis zu einem bestimmten Wert mitversichert sind, welche Teile gegen Beitragszuschlag mitversichert werden können und auch für welche Teile kein Versicherungsschutz gewährt wird. Mitversichert sind im Regelfall z.B. Schneeketten, Pannenwerkzeug, Dach- oder Heckständer, Kindersitze oder ein Satz Winterreifen bzw. Sommerreifen. Handys und mobile Navigationsgeräte dagegen sind bei den meisten Versicherern vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist in der Regel, dass die mitversicherten Teile mit dem Fahrzeug fest verbunden oder unter Verschluss gehalten werden.