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Kleines Lexikon zur Betriebsrente

Anpassung

Der Arbeitgeber muss eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung alle 3 Jahre prüfen. Zu berücksichtigen sind dabei zum einen die Belange des Rentenempfängers, zum anderen aber auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers. Für Zusagen ab 1. Januar 1999 kann diese Überprüfung vermieden werden, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, die laufenden Leistungen um mindestens 1 Prozent jährlich anzuheben.

Antragsteller

ist der Versicherungsnehmer. Er unterschreibt den Antrag und zahlt die Beiträge.

Beitragsbemessungsgrenze

Sie zeigt an, bis zu welchem Betrag vom Bruttoarbeitsverdienst Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen werden. Einkommen, das darüber liegt, wird für Rentenbeiträge nicht mehr herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenze wird für jedes Jahr von der Bundesregierung neu festgelegt.

Durchführungswege

So werden die verschiedenen Möglichkeiten genannt, wie eine betriebliche Altersversorgung organisiert werden kann. Die fünf Durchführungswege sind: Direktversicherung, Direktzusage, Pensionsfonds, Pensionskasse, Unterstützungskasse.

Entgeltumwandlung

Damit ist die Umwandlung von Bruttolohn in Versicherungsbeiträge gemeint.

Hinterbliebenenschutz

Betriebsrenten werden meist inklusive einer Absicherung der Angehörigen ausgezahlt. Diese Leistung wird bei Tod des versicherten Arbeitnehmers ausgezahlt.

Leistungszusage

Betriebsrenten werden in der Regel nur als lebenslange Rente oder als Auszahlplan gewährt. Eine Ausnahme sind Direktversicherungen, die vor dem 1. Januar 2005 vereinbart wurden. Diese Versicherungen werden häufig in einer Summe ausgezahlt.

Nachgelagerte Besteuerung

Ein Begriff, der mit dem Alterseinkünftegesetz populär wurde. Damit ist die Besteuerung aller Alterseinkünfte in der Auszahlungsphase gemeint. Auch Betriebsrenten, die ab dem 1. Januar 2005 neu abgeschlossen wurden, müssen im Alter voll versteuert werden.

Pensions-Sicherungs-Verein

Dieser Verein sichert Leistungszusagen ab, die von einer eventuellen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers betroffen sein könnten. Der Verein wird über Beiträge der Arbeitgeber finanziert.

Portabilität

Der Begriff bedeutet, dass der Mitarbeiter bereits erworbene Betriebsrentenansprüche bei einem Betriebswechsel zu seinem neuen Arbeitgeber mitnehmen kann.

Vorzeitige Verwertung

Damit ist die Auflösung eines Vorsorgevertrages bei Arbeitslosigkeit gemeint, um das Vorsorgevermögen aufzubrauchen. Vor einer solchen Verwertung ist die Betriebsrente ebenso geschützt wie die Basis- und die Riester-Rente. Die Bundesagentur für Arbeit oder die Sozialämter haben keinen Zugriff auf diese Ersparnisse.

Tarifvorbehalt

Die Umwandlung von tariflichen Verdiensten in Versicherungsbeiträge muss auf jeden Fall im Tarifvertrag geregelt werden.

Überschussbeteiligung

So heißt das Kapital, das die Versicherungsunternehmen mit dem Vorsorgekapital ihrer Kunden erwirtschaften und an sie auszahlen. Diese Überschüsse stammen aus unterschiedlichen Quellen: etwa aus erwirtschafteten Zinsen oder aus großzügig kalkulierten Kosten. Die insgesamt eingezahlten Beiträge plus die Überschussbeteiligung bilden zusammen die Leistung aus einer Lebens- beziehungsweise aus einer Rentenversicherung.

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