Wohnung renovieren
Wenn im Vertrag nichts vermerkt ist, muss der Vormieter die Wohnung bei Auszug nicht renovieren. Die üblichen
Schönheitsreparaturen – Wände und Decken tapezieren, Heizkörper, Türen, Fensterrahmen streichen – übernimmt dann
also der Nachmieter. Tipp: Schauen Sie sich die Wohnung vorher gemeinsam mit dem Vermieter und dem Vormieter an;
klären Sie dabei, wer für die Entfernung von Teppichen, Gardinenstangen und anderen Dingen, die Sie keinesfalls
übernehmen wollen, zuständig ist.
Wollen Sie umfangreichere Arbeiten vornehmen – zum Beispiel Parkett verlegen, das Bad neu fliesen –, versichern
Sie sich vorher, ob Ihr Vermieter damit einverstanden ist. Eventuell beteiligt er sich ja auch an den Kosten.
Mängelliste erstellen
Ganz wichtig ist es, vor Unterzeichnung des Vertrages eine Mängelliste zu erstellen und diese mit dem Vermieter abzuklären. Stellen Sie nämlich in Ihrer neuen Wohnung Mängel fest, die nicht unter die üblichen Schönheitsreparaturen fallen, zum Beispiel feuchte Wände, Schimmel, defekte Gasboiler, dann ist es Pflicht des Vermieters, diese Mängel innerhalb einer angemessenen Zeit zu beseitigen. Entdecken Sie weitere Mängel, die nicht unbedingt behoben werden müssen, beispielsweise gesprungene Fliesen, so halten Sie sie dennoch in einer Art Übergabeprotokoll fest, das beide Seiten unterzeichnen sollten: Bei einem späteren Auszug kann es dann nicht passieren, dass diese Mängel Ihnen angelastet werden.
Häufig stehen in einem Mietvertrag einige Schönheitsreparatur-Klauseln, die dort jedoch nichts zu suchen haben: Wenn Sie beispielsweise per Vertrag verpflichtet werden, unabhängig von der Wohndauer zu renovieren, auf jeden Fall nach dem Auszug zu renovieren, Teppichböden auszuwechseln, die der Vermieter verlegt hat, oder Parkettfußböden abzuschleifen und zu versiegeln, dann sind diese Klauseln unwirksam und Sie brauchen sie nicht weiter zu beachten.
Renovierungsfristen
Es gilt der Grundsatz, dass ein Mieter nur in dem Maße zu Schönheitsreparaturen verpflichtet werden kann, in dem er die Wohnung tatsächlich verwohnt hat. Folgende Renovierungsfristen sind allgemeingültig: Küche, Bad und Dusche sind alle drei Jahre zu renovieren, Wohn- und Schlafraum, Flur, Diele und Toilette alle fünf Jahre, andere Nebenräume alle sieben Jahre. Mit Ihrem Einzug laufen diese Fristen.
Bevor Sie mit der Renovierung loslegen, überlegen Sie sich genau, ob Sie Zeit, Energie und Know-how haben, die Arbeiten selbst zu übernehmen. Alternative: Engagieren Sie einen Fachmann. Das kostet zwar mehr, spart aber Nerven und Zeit.