Mietvertrag
Freuen Sie sich über die gefundene Traumwohnung – und konzentrieren Sie sich auf die nun folgenden Schritte. Beim Abschluss eines Mietvertrags sollten Sie genau überlegen, wer den Vertrag unterschreibt. Es können neben Einzelpersonen als Alleinmieter auch mehrere Personen als Mitmieter in den Vertrag aufgenommen werden.
Sie sollten in jedem Fall beachten: Nur wer unterschrieben hat, der hat auch die rechtliche Stellung eines Mieters oder Mitmieters. Dies gilt für Rechte und Pflichten gleichermaßen. Unterschreiben beispielsweise beide Partner den Vertrag, gilt das Motto „mitgegangen, mitgefangen”: Beide haften für die Mietzahlungen und alle sonstigen vertraglichen Verpflichtungen – weshalb Vermieter gerne beide Unterschriften sehen. Dies bedeutet dann aber in der Regel auch, dass der Vermieter beiden Mietern kündigen muss – und im umgekehrten Fall nur beide Mieter gemeinsam kündigen können.
Befristet oder unbefristet
Der befristete Zeitmietvertrag legt das Mietende von vornherein fest. Eine Kündigung während der vereinbarten Festlaufzeit ist nur aus wichtigem Grund, etwa bei Zahlungsrückstand, möglich. Auch beim befristeten Vertrag kann der Mieter unter den im Gesetz geregelten Umständen rechtzeitig vor dem Auslaufen des Vertrages vom Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen.
Staffelmietvertrag
Sowohl der unbefristete als auch der Zeitmietvertrag können eine sogenannte Staffelmiete beinhalten: Zu festgelegten Terminen steigt die Miete um eine vorab vereinbarte Summe. Wird ein solcher Staffelmietvertrag als Zeitmietvertrag abgeschlossen, kann der Mieter – erstmals nach vier Jahren Vertragslaufzeit – ein Sonderkündigungsrecht geltend machen, auch wenn der Vertrag auf längere Dauer abgeschlossen ist.
Indexmietvertrag
Gelegentlich wird auch eine Anpassung der Miete nach dem Preisindex für allgemeine Lebenshaltung des Statistischen Bundesamtes als Parameter für den Anstieg der Miete während der Vertragslaufzeit gewählt. Indexmietverträge werden fast ausschließlich als Zeitmietverträge auf zehn Jahre abgeschlossen.
Die Kündigung
Sie haben sich endlich eingerichtet und nun droht Ihnen der Vermieter mit der Kündigung? Wenn Sie Ihre Vertragspflichten ordnungsgemäß erfüllt haben und der Vermieter keine gesetzlich anerkannten Gründe, etwa Eigenbedarf, angeben kann, müssen Sie nicht ohne Weiteres den Rückzug antreten. Prüfen Sie bei einer ordentlichen Kündigung zunächst, ob die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Fristen gewahrt sind. Fragen Sie den Vermieter nach den Gründen. Erscheint Ihnen die Kündigung als nicht berechtigt, sollten Sie juristischen Rat einholen.
Wohnungs-Mietvertrag (PDF, 5.4 MB)
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