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Renovieren

Die Traumwohnung ist gefunden, aber sie sieht doch ziemlich verwohnt aus. Wenn im Vertrag Ihres Vormieters keine Schönheitsreparaturklausel vereinbart ist, muss dieser beim Auszug die Wohnung auch nicht automatisch renovieren.

Die üblichen Schönheitsreparaturen Wände und Decken tapezieren, Heizkörper, Türen, Fensterrahmen streichen übernehmen in der Regel also die Nachmieter. Tipp: Schauen Sie sich die Wohnung einmal gemeinsam mit dem Vermieter und dem Noch-Mieter an; klären Sie dabei, wer für die Entfernung von Teppichen, Gardinenstangen und anderen Dingen, die Sie keinesfalls übernehmen wollen, zuständig ist.

Wollen Sie umfangreichere Arbeiten vornehmen Parkett verlegen, das Bad neu fliesen o. Ä. dann versichern Sie sich des Einverständnisses Ihres Vermieters und klären Sie eine eventuelle Beteiligung an den entstehenden Kosten.

Mängelliste erstellen

Ganz wichtig ist es auch, vor Unterzeichnung des Vertrages eine Mängelliste zu erstellen und diese mit dem Vermieter abzuklären. Stellen Sie nämlich in Ihrer neuen Wohnung Mängel fest, die nicht unter die üblichen Schönheitsreparaturen fallen dazu gehören feuchte Wände, Schimmel, blinde Scheiben, defekte Gasboiler o. Ä. , dann ist es Pflicht des Vermieters, diese Mängel innerhalb einer angemessenen Zeit (vorzugsweise, bevor Sie mit der Renovierung beginnen) zu beseitigen. Entdecken Sie weitere Mängel, die nicht unbedingt behoben werden müssen (beispielsweise gesprungene Fliesen), so halten Sie dennoch in einer Art "Übergabeprotokoll", das beide Seiten unterzeichnen sollten, auch diese schriftlich fest: Bei einem späteren Auszug kann es dann nicht passieren, dass diese Mängel Ihnen angelastet werden.

Häufig stehen in einem Mietvertrag einige Schönheitsreparatur-Klauseln, die dort jedoch nichts zu suchen haben: Wenn Sie beispielsweise per Vertrag verpflichtet werden, unabhängig von der Wohndauer zu renovieren, auf jeden Fall nach dem Auszug zu renovieren, Teppichböden auszuwechseln, die der Vermieter verlegt hat oder Parkettfußböden abzuschleifen und zu versiegeln, dann sind diese Klauseln unwirksam, und Sie brauchen sie nicht weiter zu beachten.

Renovierungsfristen

Der Grundsatz gilt, dass ein Mieter nur in dem Maße zu Schönheitsreparaturen verpflichtet werden kann, in dem er die Wohnung tatsächlich verwohnt hat. Folgende Renovierungsfristen sind allgemein gültig: Küche, Bad und Dusche sind alle drei Jahre zu renovieren, Wohn- und Schlafraum, Flur, Diele und Toilette alle fünf Jahre, andere Nebenräume alle sieben Jahre. Mit Ihrem Einzug (beziehungsweise der letzten Renovierung) laufen diese Fristen.

Bevor Sie mit der Renovierung loslegen, überlegen Sie sich genau, ob Sie Zeit, Energie und Know-how haben, die Arbeiten selbst zu übernehmen. Alternative: Engagieren Sie einen Fachmann, der die Tapeten wahrscheinlich in wesentlich kürzerer Zeit klebt als Sie selbst. Pocht der Vermieter auf die fachmännische Durchführung der Renovierungsarbeiten, so sollten Sie wissen, dass Sie keinen Fachmann beauftragen müssen: Es reicht, wenn Sie selbst oder ein Bekannter die Arbeiten sachgemäß durchführen.

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