Mietvertrag
Manchmal weiß man es sofort: Das ist sie – die Traumwohnung. Doch bevor Sie den Mietvertrag unterschreiben, sollten Sie Räumlichkeiten und Umfeld noch einmal gründlich unter die Lupe nehmen. Nur so können Sie unangenehme Details wie feuchte Wände oder Straßenlärm entdecken. Nehmen Sie sich genügend Zeit und versuchen Sie, Ihr neues Wunschdomizil ganz objektiv zu betrachten. Und danach: schnell zugreifen!
Schwarz auf weiß
Bei der Vertragsunterzeichnung gibt es mehrere Möglichkeiten. Zum einen kann der Mietvertrag von einem Partner unterschrieben werden. Er ist dann alleiniger Mieter mit allen Rechten und Pflichten. Den anderen Partner kann er als Untermieter aufnehmen – die Zustimmung des Vermieters vorausgesetzt. Unterschreiben beide den Mietvertrag, haften sie gemeinsam für die Mietzahlungen und alle weiteren aufgeführten Verpflichtungen. Dazu gehört auch, dass bei Auszug aus der gemeinsamen Wohnung beide kündigen müssen. So besteht kein Risiko, dass im Falle einer Trennung einer von beiden plötzlich auf der Straße steht.
Befristet oder unbefristet
Achten Sie bei Ihrem Vertrag darauf, wie lange die Mietdauer gilt. In der Regel werden die meisten Mietverträge
auf unbestimmte Dauer, also ohne festes Vertragsende abgeschlossen. In diesem Fall kann das Mietverhältnis mit
einer Frist von drei Monaten – meist zum Monatsende – von Ihnen beendet werden. Kündigt der Vermieter den
Vertrag, richtet sich die Kündigungsfrist nach der Dauer des Mietverhältnisses.
Ein Zeitmietvertrag läuft dagegen auf eine im Vertrag festgesetzte Dauer und kann während dieser vereinbarten
Laufzeit von keiner der beiden Seiten gekündigt werden.
Miete gestaffelt
Sowohl der unbefristete als auch der Zeitmietvertrag können eine sogenannte Staffelmiete beinhalten: Das bedeutet, dass die Miete zu einem festgelegten Zeitpunkt um einen bestimmten Betrag steigt. Die erste Staffelmieterhöhung darf der Vermieter frühestens ein Jahr nach Abschluss des Mietvertrags fordern. Außerdem gilt diese Vereinbarung nur, wenn im Vertrag genau festgehalten ist, wann und um welchen Betrag die Miete angehoben wird. Wird ein solcher Staffelmietvertrag als Zeitmietvertrag abgeschlossen, kann der Mieter – erstmals nach vier Jahren Vertragslaufzeit – ein Sonderkündigungsrecht geltend machen.
Tipp: Mietverträge sind oft so gestaltet, dass sie vorwiegend die Vermieterinteressen wahren. Günstiger für den Mieter sind die Musterverträge des Deutschen Mieterbundes oder anderer gemeinnütziger Verbände. Wer also die Chance hat, den Vertrag mitzugestalten, sollte sich ein Muster besorgen und dieses als Grundlage einsetzen.
Surftipps
Deutscher Mieterbund e.V.
www.mieterbund.de
Wer Mitglied bei einem deutschen Mieterverein ist, bekommt Hilfe bei Mietstreitigkeiten.
Mieterschutzbund e.V.
www.mieterschutzbund.de
Der Verein vertritt die Interessen von rund 15.500 Mitgliedern im ganzen Bundesgebiet. Außerdem auf der Seite:
regelmäßige Pressemeldungen zu neuen Urteilen und Gesetzen.
Mieterschutzportal Online Dienst
www.mieterschutzportal.de
Das Portal bietet kostenpflichtige Online-Rechtsberatung an, hält diverse Musterverträge bereit und erläutert in
einer Enzyklopädie wichtige Fachbegriffe.
Gut gekündigt
Sie haben sich perfekt eingerichtet und nun droht Ihnen der Vermieter mit der Kündigung? Wenn Sie Ihre Vertragspflichten ordnungsgemäß erfüllt haben, müssen Sie nicht ohne Weiteres den Rückzug antreten. Außer der Vermieter gibt gesetzlich anerkannte Gründe – etwa Eigenbedarf oder Sanierung – an. Prüfen Sie bei einer ordentlichen Kündigung zunächst, ob die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Fristen gewahrt sind. Fragen Sie den Vermieter nach den Gründen. Erscheint Ihnen die Kündigung als nicht berechtigt, sollten Sie juristischen Rat einholen.
Möchten Sie hingegen das Mietverhältnis beenden, muss dies schriftlich erfolgen. Generell gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Eine fristlose Kündigung von Ihrer Seite ist nur gültig, wenn Sie nachweisen können, dass es für Sie unzumutbar ist, das Mietverhältnis fortzusetzen.