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Steuern

Heiraten lohnt sich! Es krönt nicht nur die Liebe, sondern beschert den Vermählten auch ein zusätzliches Plus im Portemonnaie. Denn Ehepartner stehen vor dem Fiskus oft besser da als Singles oder Paare ohne Trauschein. Besonders bei der Lohnsteuerabrechnung kommen sie in den Genuss einiger Steuervorzüge.

Das Ehegattensplitting

Verheiratete Paare sind automatisch nach dem Splittingtarif versteuert. Dabei werden die Ehegatten so behandelt, als ob jeder die Hälfte des gemeinsamen Einkommens erzielen würde und als Alleinstehender nach dem Grundtarif zu versteuern hätte. Der Vorteil: ein niedriger Steuersatz. Denn je höher das Einkommen ausfällt, desto stärker steigen die Abgaben und umgekehrt. Wer einmal 60.000 Euro versteuern muss, zahlt mehr, als wenn er zwei Mal für 30.000 Euro Abgaben zahlt. Ehegattensplitting empfiehlt sich vor allem dann, wenn es nur einen Alleinverdiener gibt oder einer der Partner wesentlich mehr als der andere verdient. Je größer der Unterschied zwischen den Einkommen, desto größer ist der Vorteil durch das Splitting. Paare, bei denen beide Partner etwa gleich viel verdienen, nützt das Splitting nicht viel oder gar nichts.

Lohnender Wechsel

Ehegatten, die beide Einkünfte beziehen, sollten sich rechtzeitig über die günstigste Kombination ihrer Steuerklassen informieren. Mit einem geschickten Wechsel können sie ihr monatliches Nettogehalt erhöhen. Während Singles oder Paare ohne Trauschein stets der Steuerklasse I zugeordnet werden, stehen verheirateten Arbeitnehmern die beiden Lohnsteuerklassen III/V oder IV/IV zur Wahl. Die III/V-Lösung ist zu empfehlen, wenn ein Partner etwa 60 Prozent des Gesamteinkommens verdient. Grund: Der Mehrverdiener zahlt in der Klasse III weniger Steuern als der geringer Verdienende in Klasse V. Sind beide Einkommen ähnlich hoch, ist die Steuerklassenkombination IV/IV vorteilhaft.

Tipp: Auf der Internetseite www.bundesfinanzministerium.de finden Sie stets das aktuelle Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten.

Steuerklassen-Knigge

Wenn Sie mit Ihrem Ehepartner die Steuerklasse wechseln möchten, stellen Sie bei der Gemeindebehörde einen Antrag, unterschreiben ihn gemeinsam und fügen Ihre Lohnsteuerkarten bei. Im Regelfall dürfen Sie nur einmal im Jahr bis spätestens zum 30. November die Steuerklassen wechseln. Nach diesem Zeitpunkt können Änderungen nur über den Steuerausgleich geltend gemacht werden. Ausnahme: Ein Merkmal Ihrer Steuerkarte ändert sich, zum Beispiel wenn einer von Ihnen seinen Job verliert oder Sie ein Kind bekommen.

Mehrere Lohnersatzleistungen der Sozialversicherer richten sich nach dem vorher erzielten Nettoverdienst. Ob Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld oder Krankengeld – die Wahl der „richtigen“ Klasse hat also auch Einfluss auf die Höhe der Sozialleistungen.

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