Gleichgeschlechtliche Paare
Vor einigen Jahren hätte ein Outing das Ende der Karriere bedeutet. Heute ist es fast selbstverständlich, dass gleichgeschlechtliche Partner ihre Beziehung offen leben. Seit 2001 können sich homosexuelle Paare in Deutschland sogar trauen lassen und eine eingetragene Partnerschaft eingehen. Ein bedeutender Meilenstein für die Gleichberechtigung.
Traut euch!
In der Regel geben sich die gleichgeschlechtlichen Paare im Standesamt das Jawort. Lediglich in einigen Bundesländern wie zum Beispiel Bayern und Hessen sind andere Behörden zuständig. Wie die Ehe gilt die eingetragene Partnerschaft als Bund fürs Leben. Das romantische Signal nach außen: der gemeinsame Nachname. Beide Partner tragen zudem füreinander Sorge. Sie sind zu gegenseitigem Unterhalt verpflichtet.
Nach dem Jawort lebt das Paar im sogenannten Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass im Falle
einer Trennung das hinzugewonnene Vermögen zu gleichen Teilen auf die Lebenspartner aufgeteilt wird. Möchten
beide lieber finanziell unabhängig voneinander bleiben, können sie dies in einem Partnerschaftsvertrag
festlegen.
Eine eingetragene Partnerschaft ist möglich, wenn beide Partner
- volljährig und unverheiratet sind,
- keine weitere eingetragene Partnerschaft haben und
- nicht miteinander verwandt sind.
Kinder, Kinder
Noch ist ein gemeinsames Adoptivkind für homosexuelle Paare ein unerfüllter Wunsch. Allerdings ist die sogenannte Regenbogenfamilie möglich: Der eine Partner kann mit Zustimmung des anderen ein Kind adoptieren. Anders sieht es aus, wenn der eine Partner bereits ein leibliches Kind hat. Dann darf es der Lebensgefährte adoptieren, wenn der andere leibliche Elternteil einwilligt. Darüber hinaus gilt für Wahlmütter und Wahlväter das „kleine Sorgerecht“: Sie dürfen im Alltag miterziehen und das Kind zum Beispiel zum Arzt begleiten. Dafür müssen sie allerdings mit dem Lebensgefährten zusammenleben.
Sicherheit für den Partner
Auch beim Thema Versicherung profitieren Paare von der eingetragenen Partnerschaft. Ist einer der beiden nicht berufstätig, kann ihn der andere beitragsfrei in seine Kranken- und Pflegeversicherung mit einbeziehen. Beim Tod eines Partners muss sich der Hinterbliebene keine Sorgen machen: Der Staat zahlt ihm in jedem Fall zwei Jahre lang 25 Prozent der Rente des Verstorbenen. Ist der Hinterbliebene älter als 45 Jahre oder erwerbsgemindert, erhält er sogar 55 Prozent – und dies ein Leben lang.
Trennung meistern
Gehen die beiden Partner wieder eigene Wege, können sie ihre offizielle Verbindung zu folgenden Bedingungen wieder auflösen: Wollen beide die Aufhebung, müssen sie seit einem Jahr getrennt leben. Beantragt nur ein Lebensgefährte die Auflösung, müssen die Partner beweisen, dass sie bereits seit drei Jahren kein Paar mehr sind. Sollte die Lebensgemeinschaft für einen der Partner eine „unzumutbare Härte“ darstellen – zum Beispiel bei Gewalttätigkeit –, kann das Gericht sie auch früher aufheben.
Hochzeit in Weiß?
Das romantische Jawort in Frack und Hochzeitskleid ist möglich. Paare können ihre Lebenspartnerschaft mittlerweile in vielen Landeskirchen der evangelischen Kirche besiegeln lassen. Ein Pastor nimmt dann eine Partnerschaftssegnung vor, die dem Ablauf einer klassischen Trauung ähnelt. Auch in der römisch-katholischen Kirche sind einige Priester bereit, ein Paar zu segnen.