Ehe
"Scheidung? Das passiert uns doch nicht“, denken viele Verliebte bei der Eheschließung. Doch die Statistik spricht eine andere Sprache: Jede dritte Ehe geht hierzulande in die Brüche. Grund genug, um von Anfang an die Spielregeln für Krisenzeiten festzulegen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht im Falle einer Trennung zwar bestimmte Rechte und Pflichten vor. Doch diese sind nicht immer so, wie es sich die Beteiligten wünschen. Deswegen kann es sinnvoll sein, einen Ehevertrag abzuschließen.
Meins und deins
Falls nicht anders vereinbart, tritt mit der Eheschließung automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft in Kraft. Damit bleibt das Vermögen der Partner getrennt. Trennt sich das Paar, findet der sogenannte Zugewinnausgleich statt. Dann wird das Anfangsvermögen jedes Partners mit seinem Endvermögen verglichen. Derjenige, der im Laufe der Ehe mehr Zugewinn erzielt hat, muss schließlich die Hälfte des Überschusses an den Ehepartner abgeben. Der Zugewinnausgleich kann noch bis zu drei Jahren nach der Scheidung beim Familiengericht beantragt werden. Eine Ausnahme gilt für geerbte Güter: Sie bleiben grundsätzlich Eigentum des rechtmäßigen Erben.
Das regelt der Ehevertrag
Neben der Zugewinngemeinschaft gibt es zwei Alternativen, die vertraglich vereinbart werden können: die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft.
- Gütertrennung: Paare, die sich für diesen Güterstand entscheiden, nehmen in Kauf, dass bei einer Scheidung kein Zugewinnausgleich erfolgt. Bei der Heirat sollte der gesamte Besitz jedes Partners genau aufgelistet werden. Auch im Laufe der Beziehung sollte diese Vermögensaufstellung ständig aktualisiert werden. Daneben kann das Paar ein gemeinschaftliches Vermögen ansparen, über das beide gleichberechtigt verfügen können. Diese Form des Güterstands bietet sich speziell für Doppelverdiener-Ehen an.
- Gütergemeinschaft: Im Gegensatz zur Zugewinngemeinschaft wird in diesem Fall alles, was die beiden Partner mit in die Ehe einbringen, zu einem Vermögen zusammengefasst. Die Partner können nur gemeinsam darüber verfügen. Die Gütergemeinschaft kann entweder durch beide Partner per Vertrag oder durch einen Partner allein per Klage aufgehoben werden. Dabei wird das Vermögen grundsätzlich unter den Ehegatten aufgeteilt. Unter bestimmten Bedingungen kann jeder Partner aber auch den Anteil zurückverlangen, den er in die Beziehung eingebracht hat. Da die Gütergemeinschaft viele Tücken birgt, sollte sie gründlich mit einem Anwalt besprochen werden.
Zahlen, bitte!
Scheiden tut weh – umso mehr, wenn mit der Trennung nicht nur das gemeinsame Eheglück, sondern auch die finanzielle Sicherheit endet. Laut Gesetzgebung sind beide Partner grundsätzlich allein für den eigenen Lebensunterhalt verantwortlich. Anders sieht es aus, wenn beispielsweise einer der Ehegatten an einer schweren Krankheit leidet, arbeitslos ist oder seinen Beruf für die Erziehung eines Kindes aufgegeben hat. Dann ist der berufstätige Partner verpflichtet, auch nach der Scheidung für den Unterhalt aufzukommen. Ist allerdings nicht genug Geld für alle Unterhaltsberechtigten vorhanden, haben die Kinder Vorrang vor den Ex-Partnern – ganz gleich, ob sie einer ehelichen oder nicht ehelichen Beziehung entspringen. Dadurch kann es passieren, dass der unterhaltsberechtigte Partner dennoch leer ausgeht.
Das regelt der Ehevertrag
Die Eheleute können vertraglich festlegen, dass sie gegenseitig auf Unterhalt verzichten. Dies kann sinnvoll sein, wenn beide berufstätig sind und keinen Nachwuchs planen.
An später denken
Wenn einer der beiden Partner während der Ehe seinen Beruf aufgegeben hat, bestünde ohne gesetzliche Regelung für ihn die Gefahr, bei einer Scheidung ohne Altersversorgung dazustehen. Davor bewahrt ihn der sogenannte Versorgungsausgleich. Dabei werden die während der Ehe erworbenen Ansprüche auf Altersversorgung beider Partner gegenübergestellt. Dem Partner, der weniger erhält, steht dann die Hälfte des Überschusses des anderen zu. Hat einer der beiden Partner während der Ehe viel verdient, können beide Partner von ihrem Anteil gut leben. Fiel der Verdienst allerdings gering aus, kann es sein, dass beide Partner nach der Aufteilung nur eine „Minirente“ erhalten, die schlimmstenfalls für den Einzelnen nicht zum Leben ausreicht.
Das regelt der Ehevertrag
Wird der Versorgungsausgleich im Ehevertrag ausgeschlossen, tritt automatisch die Gütertrennung in Kraft. Auch diese Regelung eignet sich für Ehegatten, die beide während der Ehe voll erwerbstätig bleiben.