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Mutterschutz

Mit Beginn der Schwangerschaft kommt Frauen besondere Unterstützung vom Gesetzgeber zugute: mit dem sogenannten Mutterschutz. Dieser soll Ihnen sowohl den Job sichern als auch Ihre Gesundheit und die Ihres Kindes vor Gefahren am Arbeitsplatz bewahren.

Ihr Arbeitgeber muss die Regelungen rund um den Mutterschutz beachten, sobald er von Ihrer Schwangerschaft erfährt. Sie sind übrigens nicht verpflichtet, Ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren. Dies gilt auch für Einstellungsgespräche: Die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft ist unzulässig. Beantworten Sie sie falsch, ergeben sich daraus keine Nachteile für Sie.

Ihre Vorteile im Mutterschutz

In einem bestehenden Arbeitsverhältnis sollten Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie schwanger sind, damit Sie den Mutterschutz in Anspruch nehmen können. Denn während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung kann Ihnen beispielsweise nicht gekündigt werden. Achtung, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber nichts über Ihren Zustand gesagt haben: Sollte er Sie entlassen, müssen Sie ihn innerhalb von zwei Wochen über die Schwangerschaft informieren. Versäumen Sie diese Frist, ist die Kündigung rechtskräftig.

Weiß Ihr Arbeitgeber über die Schwangerschaft Bescheid? So ist er verpflichtet zu prüfen, ob und in welchem Umfang er Sie weiter beschäftigen kann. Denn werdende Mütter dürfen keinen schweren körperlichen Arbeiten oder Tätigkeiten nachgehen, bei denen sie gesundheitsgefährdenden Einflüssen ausgesetzt sind. Dazu zählen beispielsweise Strahlen, Staub, Hitze, Gase, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm. Darüber hinaus dürfen Schwangere keine Akkord- und Fließbandarbeit leisten. Außerdem können sie nicht mehr ohne weiteres für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit eingesetzt werden. Sechs Wochen vor der Entbindung sollten Sie gar nicht mehr arbeiten – es sei denn, Sie wünschen dies ausdrücklich.

Das „Beschäftigungsverbot“ gilt auch acht Wochen nach der Entbindung. Bei einer Früh- oder Mehrlingsgeburt erweitert es sich automatisch auf zwölf Wochen. In dieser Zeit dürfen Frauen auch dann nicht arbeiten, wenn sie dazu bereit wären. Nach Ablauf der Schutzfrist genießen stillende Mütter ähnliche Schutzrechte wie Schwangere. Beispielsweise muss der Arbeitgeber sie vor schädlichen Einflüssen bewahren. Außerdem haben sie Anspruch darauf, Stillpausen einzulegen – bis zu 1,5 Stunden täglich. Diese Zeit darf weder auf Pausen angerechnet noch vom Gehalt abgezogen werden.

Mutterschaftsgeld

Arbeitnehmerinnen, die gesetzlich versichert sind und Anspruch auf Krankengeld haben, erhalten während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung ihr Nettoarbeitsentgelt. Die Krankenkassen tragen von diesem sogenannten Mutterschaftsgeld bis zu 13 Euro pro Tag, also maximal 403 Euro im Monat. Die Differenz zahlt der Arbeitgeber. Gesetzlich Versicherte, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, aber eine geringfügige Beschäftigung ausüben – zum Beispiel Studentinnen – erhalten in der Regel von ihrer Krankenkasse ebenfalls 13 Euro pro Tag.

Privatversicherten Frauen, die selbstständig sind, steht kein Mutterschaftsgeld zu. Bei Vertragsabschluss lohnt es daher immer, sich nach den Leistungen im Schwangerschaftsfall zu erkundigen – diese sind von Anbieter zu Anbieter sehr unterschiedlich. Trotzdem gibt es für Privatversicherte einen finanziellen Zuschuss, und zwar vom Bundesversicherungsamt: Dieses zahlt ein einmaliges Mutterschaftsgeld von höchstens 210 Euro. Die Summe steht übrigens auch Frauen zu, die nicht selbst gesetzlich, sondern familienversichert sind.

Arbeitslose Frauen, die gesetzlich krankenversichert sind, erhalten von ihrer Kasse Mutterschaftsgeld. Die Höhe entspricht dem Betrag des Arbeitslosengeldes. Werdende Mütter, die Arbeitslosengeld II beziehen, bekommen ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Entbindungstag einen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent der üblichen Regelleistung – für Alleinstehende beispielsweise 59 Euro. Außerdem gibt es die Möglichkeit, für Extra-Anschaffungen wie Babykleidung zusätzliches Geld zu beantragen.

Mehr Informationen rund um das Mutterschaftsgeld erteilt das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend.

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