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Unterhaltspflicht

 Jedes Kind hat ab seiner Geburt Anspruch auf Unterhalt, unabhängig davon, ob seine Eltern verheiratet sind oder nicht. Dieser Anspruch gilt, bis das Kind eine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Unterhalt bereits durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil ist zu einer regelmäßigen Zahlung verpflichtet. Sind die Eltern nicht verheiratet, muss die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt werden. Nur dann kann die Mutter den Anspruch auf Unterhalt geltend machen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auf zwei Wegen erfolgen:

Freiwillig

Der Vater des Kindes erkennt seine Vaterschaft an, indem er beim Jugendamt, beim Amtsgericht, beim Standesamt oder einem Notar eine öffentliche Urkunde unterzeichnet. Gebühren für diese Anerkennung fallen lediglich beim Notar an. Die Mutter muss diesem Vorgang allerdings zustimmen. Diese öffentliche Beurkundung kann auch schon vor der Geburt des Kindes erledigt werden.

Gerichtlich

Ist der Vater des Kindes nicht bereit, seine Vaterschaft anzuerkennen, so kann die Mutter beim Familiengericht gegen ihn Klage erheben. Will sie die Klage nicht selbst einreichen, kann das städtische Jugendamt dies stellvertretend für sie tun. Die sogenannte gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist mit bis zu 2.500 Euro recht teuer, weil ein medizinisches Gutachten eingeholt werden muss und Gerichts- und Anwaltskosten anfallen. Dafür muss in der Regel der Vater selbst aufkommen.

Wenn die Mutter den Aufwand eines gerichtlichen Verfahrens scheut und auf die Feststellung der Vaterschaft verzichtet, sollte sie bedenken: Ohne diese Feststellung ist das Kind mit seinem Vater nicht offiziell verwandt, Unterhalts- und Erbansprüche existieren nicht.

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